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   VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228   

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VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228 (https://dejure.org/2004,4871)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2004 - 22 B 03.3228 (https://dejure.org/2004,4871)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 22 B 03.3228 (https://dejure.org/2004,4871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung einer Stauanlage und Triebwerksanlage an einem See; Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines aufgestauten Fließgewässers; Notwendigkeit der Durchgängigkeit eines Fließgewässers zur Erhaltung der Fischfauna; Gestattungspflichtigkeit eines Gewässerausbaus; ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1; ; VwGO § ... 113 Abs. 5; ; WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; WHG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; WHG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; WHG § 4 Abs. 1; ; WHG § 4 Abs. 2 Nr. 2a; ; WHG § 5 Abs. 2; ; WHG § 6 Abs. 1; ; WHG § 8 Abs. 1; ; WHG § 8 Abs. 5; ; WHG § 15 Abs. 1; ; WHG § 15 Abs. 4 Satz 3; ; WHG § 25a Abs. 1 Nr. 2; ; WHG § 31 Abs. 1 Satz 2; ; FiG Art. 75 Abs. 1; ; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

  • vdff-fischerei.de PDF

    Durchgängigkeit - Wasserrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserrechtliche Bewilligung, Anfechtung einer Benutzungsauflage, Gesetzgebungskompetenz im Fischereirecht, Eingriff in bestehendes Altrecht, Wasserwirtschaftliches Wohl der Allgemeinheit, Bewirtschaftungsermessen, Prüfung der Verhältnismäßigkeit, Bestandsschutz- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Fischerei - aquatische Wesen, insb. Fische

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 319 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Den Adressaten belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt sind nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einer gesonderten Anfechtung zugänglich (BVerwGE 112, 221/224).

    Jedenfalls wenn wie hier geltend gemacht wird, dass eine solche Nebenbestimmung im Gesetz keine Grundlage finde, kann das diesbezügliche Rechtsschutzbegehren mit der Anfechtungsklage verfolgt werden (BVerwGE 112, 221/224).

    Ob die erteilte Bewilligung auch im Übrigen ohne die hier angegriffene Auflage in rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könnte bzw. noch vom wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde gedeckt wäre, ist grundsätzlich keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern muss erst im Rahmen der Begründetheit geprüft werden (vgl. BVerwGE 112, 221/224 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG; 8. Aufl. 2003, RdNr. 38 zu § 38; s. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 455 ff.).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Gegen die Annahme eines mittelbaren bzw. faktischen Eingriffs (dazu aus grundrechtlicher Sicht BVerfGE 105, 279/299 ff.; BVerwGE 71, 183/191 ff.) spricht insbesondere die Überlegung, dass der eintretende Nachteil in derartigen Fällen keine unausweichliche Folge staatlichen Handelns ist.
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Dies gilt namentlich für solche Auflagen, die nicht den eigentlichen Antragsgegenstand berühren bzw. verändern (modifizierende Auflagen; vgl. Weyreuther, DVBl 1984, 365 f.), sondern eine unabhängig davon zu erfüllende Verpflichtung begründen (BVerwGE 65, 139/140; 85, 24/26 f.).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Eine solche Möglichkeit kommt nach allgemeinen anlagenrechtlichen Grundsätzen vor allem dann in Betracht, wenn die mit der Nutzungserweiterung verbundenen (wasserwirtschaftlichen) Auswirkungen von denen der bisherigen (altrechtlichen) Nutzung nicht zu trennen sind (vgl. BVerwG vom 29.10.1984, DVBl 1985, 399 [zu § 16 Abs. 1 BImSchG]; vom 21.8. 1996, DVBl 1997, 52/55 [zu § 7 Abs. 1 AtomG]; Sellner in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, RdNr. 153 ff. zu § 16 BImSchG; Schenk in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Stand Oktober 2003, F 127).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Gegen die Annahme eines mittelbaren bzw. faktischen Eingriffs (dazu aus grundrechtlicher Sicht BVerfGE 105, 279/299 ff.; BVerwGE 71, 183/191 ff.) spricht insbesondere die Überlegung, dass der eintretende Nachteil in derartigen Fällen keine unausweichliche Folge staatlichen Handelns ist.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Zwar dürfte es sich bei dieser - vom Kläger ursprünglich ebenfalls angegriffenen - Festsetzung wegen ihrer unmittelbaren Auswirkung auf den Umfang der gestatteten Gewässerbenutzung um eine nicht gesondert anfechtbare (Bewilligungs-) Inhaltsbestimmung handeln (vgl. BVerwG vom 17.2. 1984, NVwZ 1984, 371/372).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Aus dem Gedanken des anlagenbezogenen Bestandsschutzes (dazu BVerfG vom 15.12.1995, NVwZ-RR 1996, 483) bzw. dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (dazu BVerfGE 51, 193/221 f.) ergibt sich hier ebenfalls kein prinzipieller Anspruch auf erneute Bewilligung (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr 80 zu § 8; Papier in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, RdNr. 105 zu Art. 14), der durch eine wirtschaftlich nicht mehr tragbare Auflage beeinträchtigt sein könnte.
  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Aus dem Gedanken des anlagenbezogenen Bestandsschutzes (dazu BVerfG vom 15.12.1995, NVwZ-RR 1996, 483) bzw. dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (dazu BVerfGE 51, 193/221 f.) ergibt sich hier ebenfalls kein prinzipieller Anspruch auf erneute Bewilligung (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr 80 zu § 8; Papier in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, RdNr. 105 zu Art. 14), der durch eine wirtschaftlich nicht mehr tragbare Auflage beeinträchtigt sein könnte.
  • BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Das Tatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit, das der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG vom 6.9. 2004, 7 B 62.04; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 17 f. zu § 6; Breuer, a.a.O., RdNr. 372 ff., jeweils m.w.N.), fordert auch insoweit eine konkret einzelfallbezogene Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 165.65

    Energieversorgung als originär staatliche Aufgabe - Verpflichtung einer Behörde

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
    Aufgrund der gleichen Erwägungen lässt sich im Übrigen auch die für den Bau des Gerinnes notwendige Inanspruchnahme von betreibereigenen oder fremden Grundstücken schwerlich als Eingriff in das Grundeigentum qualifizieren (vgl. Breuer, a.a.O., RdNr. 444; BVerwGE 36, 145/152 f.).
  • BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 15.84

    Anfechtungsklage - Kautionsfestsetzung - Europarecht - Nationales Recht -

  • VGH Bayern, 06.03.1990 - 8 B 87.01384
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6).

    Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 - BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird.

    Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen "flächendeckend" und "mit einem Schlag" gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185).

  • VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330

    Anordnung einer Vorplanung für eine Fischwanderhilfe

    Der BayVGH habe unter anderem mit Beschluss vom 09.01.2018 (8 ZB 16.2496) und mit Urteil vom 07.10.2004 (22 B 03.3228) bestätigt, dass gegenüber dem Betreiber einer bestehenden Wasserkraftanlage (nach entsprechender Antragstellung und Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens) in rechtmäßiger Weise die Errichtung von Fischaufstiegs- und -abstiegsanlagen sogar "unmittelbar" angeordnet werden könne.

    Soweit von der Klägerseite ausgeführt werde, eine etwaige Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.-Nr. 289 der Gemarkung ... für die Tierwanderhilfe mache eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung unmöglich, sei zu entgegnen, dass bei der Umsetzung grundlegender wasserrechtlicher Anforderungen bzw. Betreiberpflichten hingenommen werden müsse, dass die für einen rechtskonformen Anlagenbetrieb benötigten eigenen Fläche bzw. Grundstücke herangezogen werden (BayVGH, U.v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228).

    Die als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 8 ff., 22 u. 28) gegen die Verpflichtung der Klägerin, eine Vorplanung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit (Fischaufstieg und Fischabstieg einschließlich Aalabstieg) vorzulegen (Ziff. 3.2 des Bescheids vom 15.03.2019 in der Fassung vom 01.10.2020) ist unbegründet.

    Eine nach Ablauf der Befristung erteilte Bewilligung ist nämlich stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).

    Diese können vielmehr der technischen Ausführungsplanung und der darauf beruhenden weiteren Abstimmung zwischen der Klägerin bzw. ihrem Planer und den Fachbehörden vorbehalten bleiben (BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -juris).

    e) Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die hier (nur) geforderte Vorplanung einer Fischwanderhilfe noch kein unzulässiger Eingriff in das neben der "aufgesattelten Bewilligung" bestehende Altrecht gegeben ist und jedenfalls auch in keiner Weise bereits von vorneherein feststeht, dass ein evtl. späterer Bau und Betrieb der Durchgängigkeitsanlage das Altrecht in unverhältnismäßiger Weise aushöhlen würde (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris, wonach selbst ein im Rahmen einer "aufgesattelten" Bewilligung angeordneter Bau eines Umgehungsgerinnes regelmäßig keinen Eingriff in das Altrecht darstellt).

    Gegen Inhaltsbestimmungen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann jedoch nur im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten dahingehend, eine Bewilligung ohne die streitgegenständliche Ziff. 3.1 zu erteilen (BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.7.2016 - AN 9 K 15.00152 - juris), gerichtlich vorgegangen werden.

    Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf das klägerische Altrecht festzustellen, dass - selbst wenn das Wasserdargebot der Itz zu bestimmen Zeiten so niedrig ist, dass die altrechtlich bewilligte Betriebswassermenge nicht abgeschöpft werden kann - die zusätzliche Restwasserabgabe in Höhe von 50 l/s in Anbetracht der zwingend notwendigen gewässerökologischen Maßnahmen und des für die Klägerin demgegenüber nur minimalen Eingriffs in das Altrecht mit kaum spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen, keinen widerrechtlichen Eingriff in das geschützte Altrecht darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).

  • VG Ansbach, 06.07.2016 - AN 9 K 15.00152

    Nebenbestimmungen zu gehobener wasserrechtlicher Erlaubnis für Triebwerksanlage

    Zwar sind die vom Kläger angegriffenen Anforderungen in den Ziffern 2.1.1 (Ökologische Durchgängigkeit am ...) und 2.1.3 (Schutz der Fischpopulation) in dem Bescheid vom 30. Dezember 2014 als belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich einer gesonderten Anfechtung zugänglich (vgl. BVerwGE 112, 221 (224); BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228, Rn. 19 - juris), bezüglich Ziffer 2.1.1 jedenfalls insoweit, als der Kläger zur Errichtung einer Fischaufstiegsanlage verpflichtet wird.

    Bei der in den Ziffern 2.1.1 (Ökologische Durchgängigkeit am ...) und 2.1.2 (Mindestwasserführung im ...) enthaltenen Verpflichtung, einen ständigen Mindestwasserabfluss in den ... der ... von 100 l/s zu gewährleisten - sei es vorläufig über eine Öffnung an der Fegschütze des ... oder langfristig über die Fischtreppe - handelt es sich jedoch um eine Inhaltsbestimmung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der gestatteten Gewässerbenutzung hat (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - Rn. 20 - juris).

    Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffene Entscheidung nicht danach ausrichten, dass mit der beantragten Gewässerbenutzung in jedem Fall auch ein angemessener Gewinn erzielt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).

    Da es sich auch bei § 35 WHG um einen zwingenden Versagungsgrund handelt, gilt ebenso, dass die Anforderung zwar dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss, die (nicht mehr gegebene) Rentabilität der Anlage allerdings keine zwingende Zumutbarkeitsschranke darstellt (vgl. BayVGH U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 35, Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 3 S 2506/18

    Beurteilungsspielraum der Wasserbehörden bei Mindestwassermengenfestsetzung;

    Die Durchgängigkeit ist eine wichtige hydromorphologische Gewässereigenschaft i.S. des § 3 Abs. 7 WHG (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2000 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und Anlage 3 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Triebwerksanlage und

    Sie können deshalb nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere nicht auf Grund wirtschaftlicher Belange wie etwa der Rentabilität der Anlage oder Unwirtschaftlichkeit des Unternehmens reduziert werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - BayVBl 2005, 339 = juris Rn. 37; Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2019, § 34 WHG Rn. 48).

    Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen nicht danach ausrichten, dass mit der beantragten Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2004 a.a.O.).

    Eine nach Ablauf der Befristung erteilte Erlaubnis ist stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - BayVBl 2005, 339 = juris Rn. 38; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 14 Rn. 33).

  • VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612

    Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht

    In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 7.10.2004 (22 B 03.3228) klar gestellt hat, dass selbst dann, wenn eine neu erteilte wasserrechtliche Gestattung zugleich der Ausübung eines Altrechtes dient, die Verpflichtung zum Ausgleich benutzungsbedingter ökologischer Beeinträchtigungen keinen Eingriff in dieses Recht darstellt.

    Die Behörde hat in Bezug auf mögliche Gewinneinbußen beim Kraftwerksbetreiber lediglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (BayVGH, ZfW 2005, 185).

    Kann eine Bewilligung nur unter Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden, die das Unternehmen ­ und diesen Nachweis möchte der Beigeladene wohl mit der Vorlage der Gutachten vom 19. März 2004 bzw. 9. Januar 2009 führen ­ offenbar unwirtschaftlich machen, muss sie versagt werden (vgl. Urteile des BayVGH vom 07.10.2004 Az. 22 B 03.3228, ZfW 2005, S. 185 ff. und des VG Regensburg vom 14.11.2005 Az. RN 13 K 04.980, ZfW 2008, S. 231); (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 4 WHG Rdnr. 58 f.; Reinhardt, NuR 2006, S. 211).

  • VG Aachen, 15.02.2013 - 7 K 1970/09

    Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig - Bezirksregierung muss erneut über das

    vgl. zur Berücksichtigung des Belanges einer vorhandenen Stauanlage als die Beeinträchtigung der Gewässerdurchgängigkeit in der Gesamtbetrachtung faktisch mindernder Umstand: OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 - 1 A 9/09 -, juris Rn. 196; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 22 B 03.3228 -, juris Rn 33 f.; umfassend zu dieser Konstellation Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, 2006, S. 54 und 214 f.; Breuer, Die wasserrechtliche Planfeststellung, in: Erbguth/ Oebbecke/Rengeling/Schulte (Hrsg.), Planung (Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag), 2000, S. 667, 690 ff.

    vgl. BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 22 B 03.3228 -, juris Rn. 33 ff., der die Auflage zur Errichtung eines Umgehungsgerinnes im Rahmen der Bewilligungserteilung für eine Wasserkraftanlage bei einem ökologisch besonders hochwertigen Gewässer auch bei Rentabilitätseinbußen oder gar Unwirtschaftlichkeit der Anlage für rechtmäßig erachtet hat.

  • VG Karlsruhe, 02.07.2014 - 4 K 3423/11

    Wasserrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Errichtung und

    Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).
  • VGH Bayern, 05.07.2005 - 8 B 04.356

    wasserrechtliche Plangenehmigung, Umgehungsgerinne an einer Staustufe, bestehende

    Bei Inhabern von alten Rechten bestehen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Folgen von nachträglichen Anordnungen engere rechtliche Grenzen als bei den Inhabern einer neuen Bewilligung (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 ZfW 2005, 185/193).
  • VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18

    Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage

    Entgegen ihrer Auffassung stellt eine nach Ablauf der Befristung erteilte Erlaubnis stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung dar, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine Neubewertung vorzunehmen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2004 - 22 B 03.3228 -, juris Rn. 38; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33).
  • VG Aachen, 17.11.2016 - 6 K 1496/15

    Bergrecht; Bodenschutz; Tagebau; Verfüllung; Bodenmaterial; durchwurzelbare

  • VG Bayreuth, 13.12.2012 - B 2 K 11.687
  • VG Regensburg, 24.10.2016 - RN 8 K 15.2119

    Wasserrechtliche Anordnungen zur Errichtung von Fischauf- und -abstiegsanlagen

  • VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930

    Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer

  • VG Ansbach, 17.01.2018 - AN 9 K 16.01362

    Drittanfechtung einer Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser in ein Gewässer

  • VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651

    Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 8 ZB 22.1193

    Keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von

  • VG München, 14.12.2021 - M 2 K 20.3647

    Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis zur Nutzung von

  • VG Aachen, 17.11.2016 - 6 K 1497/15

    Wasserrecht; Bodenschutz; Tagebau; Verfüllung; Bodenmaterial; durchwurzelbare

  • VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 3 K 10.793

    Trockenauskiesung; Anfechtung einer Nebenbestimmung; Ermessen;

  • VG Gelsenkirchen, 09.01.2006 - 14 L 1241/05

    Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

  • VG Würzburg, 16.07.2012 - W 5 K 11.339

    Isolierte Aufhebung einer Befristung; Erstaufforstung; Sinngrund;

  • VG Gelsenkirchen, 09.01.2006 - 14 L 1372/05

    Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheides im Zusammenhang mit der Wasserentnahme

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